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Öffentliches Inventar
Aufnahme des öffentlichen Inventars
Besteht Unsicherheit über Bestand und Umfang der Schulden des Erblassers, können die Erben innert Monatsfrist beim zuständigen Amtsnotariat die Aufnahme des öffentlichen Inventars verlangen.
Beim öffentlichen Inventar wird ein Rechnungsruf publiziert. Die Gläubiger werden darin aufgefordert, ihre Forderungen beim Amtsnotariat einzureichen. Die Erben erhalten so Aufschluss darüber, ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden soll. Erklärt ein Erbe die Annahme der Erbschaft unter „öffentlichem Inventar“, so haftet er nur für die inventarisierten Schulden.